Mama kommt ins Pflegeheim - so gelingt die Wohnungsauflösung!

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Wohnungs­auf­lösung - schon das Wort löst bei vielen Menschen Stress aus. Vielleicht haben auch Sie sich vorge­nommen, dass Ihre Eltern so lange wie möglich in der eigenen Wohnung bleiben können? Doch in den meisten Familien kommt irgendwann der Fall, wo es nicht mehr geht: Die Kinder stehen zwischen Berufs­tä­tigkeit und Pflege und die Eltern wünschen sich irgendwann mehr Unter­stützung oder benötigen diese. Zurück bleibt oft eine Wohnung, angefüllt mir einer Lebenszeit von Erinne­rungen, alten Möbeln und mehr. Nun liegt es an Ihnen, die Haushalts­auf­lösung zu organi­sieren. Und das muss nicht in Stress ausarten, wenn Sie unsere Tipps nutzen!

Was darf ich überhaupt bei der Wohnungsauflösung?

Bevor Sie die Ärmel hochkrempeln und mit der Wohnungs­auf­lösung loslegen, stellt sich Ihnen die Frage: Was dürfen Sie überhaupt? Sie sind zwar verant­wortlich - doch schließlich nicht der Eigen­tümer dieser Gegen­stände! Doch oft ist das Problem, dass man einfach nicht weiß. wohin mit all den Sachen. Natürlich ist es rechtlich nicht in Ordnung, Möbel oder anderen Besitz ohne Zustimmung des Eigen­tümers zu verkaufen oder wegzu­werfen. Sie müssen den Willen des Besitzers beachten. Doch was ist, wenn dieser vermindert zurech­nungs­fähig oder gar geschäfts­un­fähig ist? Auch, wenn Ihre Mutter oder Ihr Vater (oder sonstiger Angehö­riger) an Demenz leidet, gilt dies! Auch dann müssen Sie vor der Wohnungs­auf­lösung soweit möglich alles mit der Person absprechen. Sind solche Gespräche gar nicht mehr möglich, so gilt der „mutmaß­liche Wille“. Gibt es noch weitere Betei­ligte (z.B. Geschwister), sollten Sie vorher alles gut absprechen. Sonst kann es schnell zu einem Streit über den vermu­teten Willen kommen.

Hat Ihr Angehö­riger für die Wohnungs­auf­lösung vorgesorgt?

Manchmal gibt es auch Fälle, in denen Menschen bereits vorge­sorgt haben, was im Krank­heitsfall mit ihrem Hab und Gut geschehen soll. Existieren dafür Vollmachten und Verfü­gungen? Das sollten Sie als erstes klären. In solchen Fällen haben Sie es einfach, denn dann sehen Sie den Willen des Betrof­fenen Schwarz auf Weiß. Streit wird dadurch auch vermieden.  Aller­dings: Liegt eine Vollmacht vor, darf auch nur die bevoll­mäch­tigte Person tätig werden. Sind das nicht Sie, dürfen Sie die Wohnungs­auf­lösung auch nicht durch­führen. Und sind Sie es, müssen Sie den Willen des Betrof­fenen einhalten. Sonst bestellt das zuständige Gericht einen Betreuer, der dann auch nachweisen muss, was er tut. Sind Sie Bevoll­mäch­tigter, so wird Ihr Angehö­riger Sie in der Regel infor­miert haben. Oft ist auch eine Vollmacht an einem gut zugäng­lichen Ort hinterlegt.

Wie gehe ich bei der Wohnungs­auf­lösung konkret vor?

Sind Sie Bevoll­mäch­tigter für die Haushalts­auf­lösung, oder Vertreter Ihres Angehö­rigen, können Sie einfach mit dem Schlüssel die Wohnung betreten. Nun haben Sie zwei Möglich­keiten: Sie beauf­tragen ein Unter­nehmen mit der Haushalts­auf­lösung, oder Sie kümmern sich selbst darum. Doch es geht hier um mehr als Möbel und Besitz.

Schritt 1: Verträge kündigen

Auch um laufende Kosten zu sparen, sollten Sie zeitnah unnötig gewordene Verträge aufspüren und kündigen. Dazu zählen unter anderem:

  • Mietvertrag, wenn vorhanden!
  • Telefon/Internet
  • Strom und andere Versorger
  • Hausrats­ver­si­cherung, evtl. Gebäudeversicherung

Ist Ihr Angehö­riger noch geschäfts­fähig, haben Sie es oft etwas leichter, denn sie oder er kann noch seine Unter­schrift unter die Kündigung setzen.

Schritt 2: Was kann weg?

Nun geht es bei der Haushalts­auf­lösung ans Sortieren. Klären Sie am besten als Erstes, was weg soll und was vielleicht jemand aus der Familie behalten möchte. Wenn noch weitere Personen beteiligt sind und sich nicht einig sind, sollten Sie zuerst den Wert des Hausrats schätzen lassen. Zudem hilft es ungemein, wenn Sie ganz trans­parent ein Protokoll erstellen: Was ist vorhanden, wer bekommt was? Ist Ihr Angehö­riger mit einer Entsorgung zu Lebzeiten nicht einver­standen, so müssen Sie wohl oder übel eine Lager­mög­lichkeit finden.

Schritt 3: Entsorgung

Bei der Entsorgung im Rahmen der Haushalts­auf­lösung gibt es mehrere Möglich­keiten, die Sie ausschöpfen können, bevor der Sperrmüll kommt.

Sie können geeignete Stücke in gutem Zustand in einem Klein­an­zeigen-Portal inserieren und erst einmal schauen, ob Sie Käufer finden. Oft haben Sie auch Zeit, weil die Kündigung einer Wohnung Zeit in Anspruch nimmt.

Gibt es noch gut nutzbare Stücke, für die Sie keinen Käufer finden, so bietet sich noch das Sozial­kaufhaus oder der entspre­chende soziale Träger in Ihrer Stadt an, wo sie Bedürf­tigen zugute kommen.

Die letzte Lösung auch für abgenutzte und beschä­digte Stücke ist dann der Sperrmüll oder die Entrüm­pelung. Ein Unter­nehmen mit der Haushalts­auf­lösung  zu betrauen, kann aber teuer werden. Deshalb sollten Sie unbedingt Angebote vergleichen. Doch auch eine eigen­ver­ant­wort­liche Wohnungs­auf­lösung kostet Geld: Für eventuelle Trans­por­ter­miete, Container, Gebühren für Sperrmüll etc. Suchen Sie sich auf jeden Fall eine renom­mierte, seriöse Firma, um später keine bösen Überra­schungen zu erleben.

Vorsicht!!!

Gerade bei dementen Menschen sollten Sie sich bei einer Wohnungs­auf­lösung vor der Entsorgung alles genau­estens anschauen. Oft kommt es vor, dass etwa Geldscheine zwischen Bücher­seiten oder anderswo versteckt werden.  Deshalb: Kontrolle vor der Entsorgung lohnt sich!

Unser Tipp

Und was kommt nach der Haushalts­auf­lösung? Denken Sie über den Verkauf der Immobilie nach und möchten erst einmal den Wert erfahren? Sprechen Sie uns ganz unver­bindlich an!

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