Bei vielen Flächenangaben in Miet- oder Kaufverträgen handelt es sich nicht um die konkrete Wohnfläche. Für Eigentümer empfiehlt es sich, die Berechnung nach der Wohnflächenverordnung vorzunehmen und so im Streitfall vor Gericht auf der sicheren Seite zu sein. Hier erfahren Sie, wie Sie die Wohnflächenberechnung am besten vornehmen und worauf Sie unbedingt achten sollten.
Grundlagen für die Wohnflächenberechnung nach der 2. Berechnungsverordnung oder WoFlV
Für die Berechnung der regulären Wohnfläche gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sie können die Wohnflächenberechnung nach WoFlV vornehmen, oder sich für die 2. Berechnungsverordnung entscheiden. Unüblich, in vielen Verträgen aber noch vorgenommen, ist die Berechnung der Wohnfläche nach DIN Norm. Wenn Sie nach DIN berechnen, stehen Sie spätestens bei Dachgeschoss- oder Terrassenwohnungen vor einem Problem. Denn die im Wohnraum enthaltenen Besonderheiten sind in diesem Fall nicht klar definiert.
Auch die 2. Berechnungsverordnung ist zum heutigen Zeitpunkt veraltet. Man kann sie dennoch anwenden, sofern es nach dem 31. Dezember 2003 keine raumverändernden baulichen Maßnahmen gegeben hat. In dieser Berechnungsmethode werden Balkone, Loggien oder Dachgärten und Terrassen meist hälftig in die Wohnfläche einbezogen. Wenn Sie die Wohnflächenberechnung vornehmen und rechtssicher vorgehen möchten, empfiehlt sich die Vermessung aller Räume in der Länge und in der Breite. Ausgenommen sind in diesem Fall Balkone und Terrassen, sowie jeglicher gewerblich genutzte Raum - sofern er für ein Gewerbe vermietet wird. Bei Dachgeschosswohnungen sind Sie im Falle der WoFlV Berechnung dazu verpflichtet, alle Bereiche mit Wandschrägen unter einem Meter heraus zu rechnen.
Welche Methode zur Wohnflächenberechnung ist die Beste?
Die Vorteile der einzelnen Berechnungsmethoden liegen natürlich im Auge des Betrachters. Während Sie als Vermieter oder Verkäufer mit der Wohnflächenberechnung nach Verordnung einen Nachteil erzielen, wirkt sich diese Flächenberechnung auf den Mieter oder Käufer positiv aus. Eine Berechnung nach DIN Norm 277 bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie mehr Wohnfläche berechnen und somit eine höhere Miete einnehmen können. Wenn es aufgrund einer fehlerhaften Wohnflächenberechnungzu juristischen Auseinandersetzungen kommt, wird im Regelfall die WoFlV hinzugezogen.
Gerichte nehmen die Bewertung auf Basis der Verordnung vor, so dass Sie bei einem anderen Rechnungsmodell davon ausgehen sollten, dass der Mieter recht bekommt und Sie im Bezug auf die Mietzahlung nach Quadratmetern einlenken müssen. Aus diesem Grund wird vor allem Vermietern seit Januar 2004 hauptsächlich dazu geraten, die Wohnflächenberechnung nach WoFlV vorzunehmen und so auf der rechtlich sicheren Seite zu sein. Für die Ermittlung der reellen Wohnfläche benötigen Sie einen Zollstock und Grundkenntnisse in der Berechnung von Quadratmetern.
Bedenken Sie, dass Dachschrägen mit einer Höhe unter 1 Meter nicht als Wohnfläche zählen und somit nicht in die Mietkosten einbezogen werden. Auch bei Balkonen, bei Bädern und Küchen sowie Fluren sind Abzüge in der Flächenberechnung nötig und rechtsverbindlich. Sie sollten sich dennoch für die Wohnflächenverordnung entscheiden und die Berechnung so vornehmen, dass Ihre Vertragsvereinbarung vor ordentlichen Gerichten Bestand hat und auf Akzeptanz stößt.
Wohnfläche und Nutzfläche - Das sind die Unterschiede
Die Vermietung von privat und gewerblich genutztem Raum setzt voraus, dass Sie zwischen der Wohn- und Nutzfläche unterscheiden. Vermieten Sie beispielsweise ein Haus, in dem gewohnt und gleichzeitig ein Gewerbe betrieben wird, müssen Sie in der Vertragsvereinbarung eine konkrete Trennung vornehmen.
Als Wohnfläche und damit in der Wohnflächenberechnung berücksichtigt werden nur Räume, die tatsächlich dem Zweck des Wohnens dienen und den Angaben laut Wohnflächenverordnung entsprechen. Ausgenommen sind Räume, die zum beruflichen Zweck vermietet oder verkauft werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein Büro oder um eine Lagerhalle, um einen Verkaufsraum oder um einen Raum für die anderweitige geschäftliche Nutzung handelt. Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, sollten Sie die Nutzfläche nie als Wohnfläche ausschreiben und bereits im Exposé eine konkrete Unterteilung vornehmen.