Mieter­selbst­aus­kunft: wann Mieter lügen dürfen

Mieterselbstauskunft

Der Wohnungs­markt ist sehr angespannt. Viele Mieter würden (fast) alles dafür tun, eine neue Wohnung zu bekommen. Vermieter wiederum nutzen die Zwangslage vieler Mieter aus, um Dinge zu erfahren, die sie eigentlich nichts angehen. Wer eine Wohnung haben möchte, beugt sich also dem Vermie­ter­diktat. Doch es gibt einige Auskünfte, bei denen es Mieter mit der Wahrheit nicht so genau nehmen müssen. Schauen Sie selbst.

Wann darf der Vermieter eine Mieter­selbst­aus­kunft verlangen?

Grund­sätzlich ist es legitim, eine Mieter­selbst­aus­kunft zu verlangen. Aller­dings dürfen Vermieter dies erst dann tun, wenn der poten­zielle Mieter die Wohnung bereits besichtigt hat und sie dann auch tatsächlich mieten möchte. Persön­liche Fragen haben in einer Mieter­selbst­aus­kunft nichts verloren. Das hindert zahlreiche Vermieter jedoch nicht daran, solche Fragen zu stellen.
Selbst­ver­ständlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, die Selbst­aus­kunft auch tatsächlich auszu­füllen. Im Normalfall führt das jedoch dazu, dass die Traum­wohnung in unerreichbare Fernen rückt. Ein gewisser Zwang liegt also schon vor, wenn Sie auf eine neue Bleibe angewiesen sind. Da ist es gut, dass Sie bei einigen Fragen durchaus lügen dürfen und trotzdem nichts zu befürchten haben, sollte Ihre Lüge auffliegen.

Welche Fragen sollten Sie wahrheits­gemäß beantworten?

Alle Fragen, die das Mietver­hältnis betreffen, müssen wahrheits­gemäß beant­wortet werden. Dazu gehören Fragen zu Ihrer Bonität, denn natürlich möchte sich jeder Vermieter möglichst solvente Mieter in sein Eigentum holen. Fragen zu Ihrem Einkommen, bestehenden oder abgeschlos­senen Verbrau­cher­insol­venz­ver­fahren und zu Ihrem bishe­rigen Zahlungs­ver­halten sind daher erlaubt.

Wichtig ist, dass auch Vermieter sich heute nach der EU-Daten­schutz-Grund­ver­ordnung (DSGVO) richten müssen. Die vom Vermieter mit der Mieter­selbst­aus­kunft erhobenen Daten müssen demnach für eindeutige, legitime und festge­legte Zwecke erhoben werden (Art. 5 (1) b). Darüber hinaus muss die Erhebung dieser Daten auf das notwendige Maß, also ausschließlich für die Zwecke der Verar­beitung, beschränkt sein (Art. 5 (1) c).
Bei Wohnungen, die gemäß dem sozialen Wohnungsbau gefördert werden, ist die Frage nach einem Wohnbe­rech­ti­gungs­schein bereits vor der Besich­tigung erlaubt. Ebenso legitim sind Fragen nach Ihrem Namen und Ihrer bishe­rigen Anschrift. Selbst die Frage, ob Sie Haustiere haben oder die Haustier­haltung planen, ist gestattet und muss wahrheits­gemäß beant­wortet werden.

Haben Sie Ihr Interesse, die Wohnung anzumieten, bekundet, darf der Vermieter weitere Auskünfte einholen. Dazu gehören:

  • Frage nach der Anzahl der Personen, die einziehen werden

  • Fragen nach einem Verbraucherinsolvenzverfahren

  • Fragen nach früheren Räumungs­titeln wegen Mietrückständen

  • Frage nach dem Beruf und Arbeitgeber

Ausnahmen gibt es hier aller­dings auch. Liegt eine frühere Räumungs­klage bereits mehr als fünf Jahre zurück, müssen Sie darüber laut Landge­richt Wuppertal, Az.: 16 S 149/98, keine Auskunft mehr geben. Sie müssen auch die Frage nach der Dauer Ihres Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses nicht offen­baren. Und selbst­ver­ständlich sind sämtliche Fragen zu Ihren Einkom­mens­ver­hält­nissen nicht legitim, wenn Ihre Miete von der Bundes­agentur für Arbeit übernommen wird.
Sind Sie sich mit dem Vermieter einig geworden und möchten beide ein Vertrags­ver­hältnis eingehen, darf der Vermieter zusätzlich Nachweise wie Gehalts­ab­rech­nungen, Mietschul­den­frei­heits­be­schei­ni­gungen und Bank- und Konto­daten einfordern. Häufig wird auch eine Schufa-Selbst­aus­kunft verlangt.

Bei diesen Fragen dürfen Sie problemlos lügen

Fragen, die den höchst­per­sön­lichen Lebens­be­reich betreffen, dürfen Vermieter nicht stellen. Tun sie es doch, müssen Sie darauf nicht wahrheits­gemäß antworten. Sie müssen also weder Ihre Partei- oder Vereins­mit­glied­schaften noch eventuelle Vorstrafen oder gar laufende straf­recht­liche Ermitt­lungen offen­baren. Auch Fragen zu Ihrer Religion sind tabu. Sie müssen auch Ihren bishe­rigen Vermieter nicht namentlich benennen oder angeben, ob und welche Musik­in­stru­mente Sie spielen. Stellt Ihr Vermieter Fragen zu Ihrer Famili­en­planung, dürfen Sie auch hier die Unwahrheit sagen. Grund­sätzlich gilt: Alle Fragen, die erkennbar nichts mit dem geplanten Vertrags­ver­hältnis zu tun haben bzw. für eine ordent­liche Durch­führung nicht erfor­derlich sind, müssen nicht wahrheits­gemäß beant­wortet werden. Diese Fragen sind also für eine Mieter­selbst­aus­kunft nicht von Relevanz.

Das droht, wenn Sie bei den falschen Fragen lügen

Für den Vermieter ist es unerlässlich, genau über Ihre Bonität Bescheid zu wissen. Zu groß sind die finan­zi­ellen Folgen, wenn Sie hier gelogen haben. Deshalb darf der Vermieter Ihnen auch fristlos kündigen, wenn sich heraus­stellt, dass Sie eine bessere finan­zielle Situation vorge­täuscht und sich den Mietvertrag so erschlichen haben. Hier ist nicht nur die fristlose Kündigung, sondern auch eine Anfechtung des Vertrags möglich. Und da spielt es auch keine Rolle, dass Sie die Miete immer pünktlich gezahlt haben.

FAZIT

Verlangt Ihr zukünf­tiger Vermieter eine Mieter­selbst­aus­kunft, müssen Sie alle für den Vertrag wichtigen Fragen zu Ihren Einkom­mens­ver­hält­nissen und eventu­ellen Räumungs­titeln wahrheits­gemäß beant­worten. Stellt der Vermieter später fest, dass Ihre finan­zielle Situation derart von den Angaben abweicht, dass er den Mietvertrag nicht mit Ihnen geschlossen hätte, darf er den Vertrag anfechten oder fristlos kündigen.
Alle persön­lichen Fragen sind jedoch zu unter­lassen. Stellt Ihr Vermieter solche Fragen, begeht er eine Ordnungs­wid­rigkeit. Möchten Sie das angebotene Mietobjekt jedoch unbedingt mieten, sollten Sie die Fragen zwar beant­worten, dürfen dabei jedoch lügen. In diesen Fällen hat eine spätere Entde­ckung der Lügen keine negativen Konse­quenzen für Sie.

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